§ 48 Veröffentlichung des Antrags
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 21.09.2004 – 27 W (pat) 212/02Zitiert von 2
- EuGH, 12.12.2002 – C-273/00Markenrecht: Voraussetzungen der grafischen Darstellbarkeit eines nicht visuell wahrnehmbaren Zeichens als Marke KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BPatG, 14.04.2000 – 33 W (pat) 193/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/48#abs-1 (1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung) sind mindestens anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
5.
die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/48#abs-2 (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.